,,MuSchG'' Mutterschutzgesetz - Schutz für Dich und Dein Baby

Wenn eine Frau die Nachricht erhält, dass sie schwanger ist, scheinen sich tausende Gedanken und Gefühle auf einmal aufzutun: Welche Konsequenzen hat die Schwangerschaft und ein Leben mit einem Kind für mein privates Leben? Welche für mein berufliches? Auch heute noch sehen viele werdende Mütter ihre Karriere den Bach hinunter schwimmen – Arbeit und Kind, das scheint auch heute im 21. Jahrhundert noch nicht vereinbar zu sein. Wenn Du auch gerade in dieser Bredouille steckst, dann lass Dir sagen: Deine Karriere muss nicht zu Ende sein; ein Leben mit Kind und zugleich beruflichem Aufstreben funktioniert – dank Mutterschutzgesetz und neuen Änderungen ab Januar 2018. Was das Mutterschutzgesetzt alles beinhaltet, welche Vorteile es für Arbeitnehmerinnen birgt und welche Änderungen sich ab 2018 einstellen, dazu erfährst Du jetzt mehr.

Mutterschutzgesetz – Was ist das?

Kind legt den Kopf auf den Bauch ihrer schwangeren MutterBeim Mutterschutzgesetz, abgekürzt häufig in der Form „MuSchG“ zu finden, handelt es sich um Schutzvorschriften, die den Mutterschutz gewährleisten sollen und für Schwangere sowie für sogenannte Wöchnerinnen gelten. Als Wöchnerinnen bezeichnet man Mütter in den Wochen nach der Entbindung, die ihr Baby stillen. (Früher wurden sie auch als Kindbetterin bezeichnet.) Dieses Mutterschutzgesetz greift jedoch nicht beliebig, sondern nur dann, wenn Du in einem Arbeitsverhältnis stehst. Alle Vorschriften sind im MuSchG geregelt und um die Inhalte geht es jetzt konkreter.

 

Gilt der Mutterschutz auch für Dich?

Grundsätzlich profitieren alle werdenden Mütter von dem MuSchG, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen nicht nur Vollzeitstellen, sondern auch Teilzeitstellen, Ausbildungsstellen, Geringverdienerstellen und sogar Jobs, die von Zuhause aus getätigt werden und für die ein Arbeitsvertrag vorliegt. Hingegen durch das Raster fallen Selbstständige und Hausfrauen.

Um vom MuSchG Gebrauch machen zu können, bedarf es nicht der deutschen Nationalität. Wenn Du also z. B. aus England kommst, hier in Deutschland lebst, zugelassen bist und einen Job hast, fällst auch Du unter das Mutterschutzgesetz.

Gesetzesänderung zum Januar 2018

Am 30. März 2017 beschloss die Regierung eine Änderung im Mutterschutzgesetz – zu Gunsten werdender Mütter. Ab Januar 2018 fallen damit nicht nur berufstätige Schwangere unter das Mutterschutzgesetz, sondern auch Schülerinnen und Studentinnen. Hierfür müssen die Schülerinnen und Studentinnen einen Antrag stellen, wenn ihr Arbeitgeber während einer Ausbildung oder ihre Schule während z. B. des Abiturs Zeit, Ort und Ablauf einer Ausbildungs- oder Schulveranstaltung verpflichtend vorschreibt. Dies gilt auch für Praktika, die verpflichtend absolviert werden müssen. So sind beispielsweise Studentinnen, die ihr Praxissemester im Ausland zum Erlernen einer Fremdsprache verbringen müssen, zunächst von diesem befreit und können es später nachholen.

Weitere Vorteile des MuSchG

Einigen Arbeitgebern sind werdende Mütter lästig, denn sie sehen sich dazu genötigt, für nicht getane Leistungen zu bezahlen. Da es in der Vergangenheit regelmäßig dazu kam, dass Frauen, die ihrem Arbeitgeber über zugaben, schwanger zu sein – auch weil sie dies irgendwann nicht mehr verbergen konnten – ohne Umschweife gekündigt wurden. Einige Schwangere entschieden sich um der Karriere Willen sogar für eine Abtreibung. Dank des Mutterschutzgesetzes ist es Arbeitgebern jedoch nun untersagt, der Schwangeren zu kündigen – vorerst. So darf er ihr während der Schwangerschaft nicht kündigen und auch nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Im Übrigen darf er auch nicht ankündigen, Dich nach Ablauf dieser vier Monate zu entlassen, denn auch dann macht er sich strafbar. Ähnliches gilt auch für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden. Erleiden sie diese nach der zwölften Schwangerschaftswoche, gilt auch für sie ein Kündigungsschutz, allerdings nur von vier Wochen.

Dieser Kündigungsschutz hat aber natürlich auch Ausnahmen. Geht das Unternehmen, für das Du arbeitest, z. B. insolvent oder müssen Teile des Unternehmens begründet stillgelegt werden, so gilt, wenn die Aufsichtsbehörde dem zustimmt, auch kein Kündigungsschutz mehr für werdende Mütter.

Dass der eben beschriebene Kündigungsschutz besteht, ist jedoch an ein paar Bedingungen geknüpft. So muss Dein Arbeitgeber z. B. von der Schwangerschaft rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Um die genauen Verpflichtungen, die auch Du einhalten musst, um vom MuSchG zu profitieren, geht es jetzt.

Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?

Mutter genießt Ihren MutterschutzDer Arbeitgeber ist unmittelbar nach der Kenntnis über die Schwangerschaft zu informieren, denn nur dann gelten die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, die der Arbeitgeber bei Schwangeren einhalten muss und auf die wir gleich noch zusprechen kommen. Informierst Du ihn nicht über den baldigen Familienzuwachs, hast Du auch keinen Anspruch auf die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen durch den Arbeitgeber und auch das Mutterschutzgesetz und der damit verbundene Kündigungsschutz greift nur, wenn Du Deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt hast. Sind Arbeitgeber darüber informiert, fordern sie manchmal einen ärztlichen Nachweis über die bestehende Schwangerschaft ein. Ist dem so, musst Du diesem Wunsch nachkommen – Du bist also dazu verpflichtet. Sollten Dir allerdings Kosten für die ärztliche Untersuchung und den Nachweis entstehen, muss der Arbeitgeber diese tragen.

Bleibt nur noch ein kleines moralisches Problem: Manche Frauen sind nicht erpicht darauf, das kleine Wunder sofort in alle Welt hinauszuposaunen, auch, weil sie gelegentlich die Drei-Monats-Hürde abwarten wollen, in der es manchmal noch zu plötzlichen Abgängen kommt. Auch die Kollegen und Kolleginnen müssen nicht unbedingt sofort solch tiefe Einblicke in das Privatleben erhalten. Mach Dir in diesem Fall keine Gedanken: Du musst Deinen Arbeitgeber zwar über die Schwangerschaft informieren, er ist jedoch gesetzlich an die Geheimhaltung gebunden und darf Deine Schwangerschaft nicht im Unternehmen „herum tratschen“.

Und wenn der Arbeitgeber trotzdem kündigt?

Manche Arbeitgeber geben nicht viel auf gesetzliche Vorschriften, auch nicht auf das Mutterschutzgesetz und sie versuchen dennoch, den Schwangeren zu kündigen, in der Hoffnung, dass sie sich nicht zur Wehr setzen werden. In diesem Fall musst Du gleich drei Dinge beherzigen:

  • 1) Erkläre Deinem Arbeitgeber schriftlich (!), dass du mit der Kündigung nicht einverstanden bist und fordere ihn dazu auf, die Kündigung zurückzunehmen.
  • 2) Wende Dich danach an die zuständige Aufsichtsbehörde und informiere sie über das rechtswidrige Verhalten Deines Arbeitgebers. Schick die Kündigung in Kopie mit.
  • 3) Anschließend musst Du eine Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nur so kann anschließend die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung durch Deinen Arbeitgeber erklärt werden.


Damit Dein Arbeitgeber nicht sagen kann, er hätte nie von der Schwangerschaft gewusst, erkläre ihm diese am besten nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich und lass sie Dir auch schriftlich von ihm bestätigen.

Solltest Du gekündigt werden ohne zu wissen, dass Du schwanger bist und Du erfährst es erst nach der Kündigung, hast Du die Möglichkeit, Deinen Arbeitgeber rückwirkend zu informieren. Die Klage musst Du dann innerhalb von zwei Wochen nach Deiner Kenntnis über die Schwangerschaft erheben.

Alle Vorteile auf einen Blick

Dein Arbeitgeber ist im Falle Deiner Schwangerschaft wie bereits erwähnt zur Einhaltung diverser Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Darunter fällt alles, was Dein Leib und Leben sowie das Deines Kindes betrifft. Konkret bedeutet das den Vorteil eines Beschäftigungsverbots in den folgenden Fällen:

  • 1) Wenn Du nach dem fünften Monat Deiner Schwangerschaft mehr als vier Stunden am Tag stehen musst,
  • 2) wenn Du Extrembedingungen wie z. B. Hitze, Kälte, chemischen Substanzen, etc. ausgesetzt bist,
  • 3) wenn Du regelmäßig schwere Arbeit verrichten musst (z. B. schwer heben),
  • 4) wenn Du Geräte mit erhöhter Unfallgefahr und Fußbeanspruchung nutzen müsstest,
  • 5) wenn Du Akkordarbeit verrichten müsstest,
  • 6) wenn Deine Arbeit in nicht zumutbaren Körperhaltungen stattfindet (z. B. ständig in der Hocke, gebeugt, gestreckt, etc.),
  • 7) wenn Du nach dem dritten Schwangerschaftsmonat auf Beförderungsmitteln arbeiten müsstest und
  • 8) wenn Du Nachtschichten zwischen 20 und 6 Uhr einlegen müsstest sowie wenn Du an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit erscheinen solltest.


Obwohl „Beschäftigungsverbot“ auf den ersten Blick nicht sehr reizvoll klingt, musst Du Dir keine Gedanken um Deine finanziellen Einkünfte machen. Das Mutterschaftsgeld zahlt die Krankenversicherung in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag. Verdienst Du monatlich mehr als 390 Euro, muss Dein Arbeitgeber den Restbetrag zu Deinem monatlichen Normaleinkommen dazu steuern. Beantragen kannst Du das Geld frühestens sieben Wochen vor dem ärztlich angegebenen voraussichtlichen Termin der Entbindung und es gilt auch für die sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Nach der Geburt Deines Kindes gilt es noch einmal für weitere acht bis zwölf Wochen.

Wie Du siehst, genießt Du als werdende Mutter nicht nur Frühlingsgefühle ob des neuen Familienzuwachses, sondern auch einige Privilegien bei der Arbeit. Mach Dir also keine Gedanken und freu Dich einfach auf eine schöne Schwangerschaft und eine liebevolle Zeit nach der Entbindung.


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